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Meldung önologischer Verfahren im Freistaat Sachsen

Nach den rechtlichen Vorgaben des europäischen, nationalen und sächsischen Weinrechts sind die Weinerzeuger und diejenigen, die Wein in Verkehr bringen, verpflichtet, den zuständigen Behörden gegenüber Meldung über die von ihnen durchgeführten önologischen Verfahren (d.h. Weinbereitungs- und Weinausbauverfahren) zu machen. Zu melden sind die Erhöhung des Alkoholgehaltes, die Entsäuerung oder die Säuerung und die Süßung sowie der Besitz an Stoffen, die für die Erhöhung des Alkoholgehaltes benutzt werden ((z. B. Rübenzucker). Für die Meldung wird den Weinerzeugern das beigefügte Formular zur Verfügung gestellt.

Weiterführende Informationen für die Weinerzeuger:

Die Meldeverpflichtung wird auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt. Ihr kann durch eine einmalige Meldung für mehrere Maßnahmen eines Weinwirtschaftsjahres zusammengefasst nachgekommen werden. Diese Meldung befreit nicht von der Buchführungspflicht.

Ergänzende Hinweise:

Die zusammengefasste Meldung ist für die Erhöhung des Alkoholgehaltes/Anreicherung und für die Süßung im Voraus jährlich zum 1. August zu erstatten.

Wird das Formular für die Meldung von Einzelvorgängen benutzt gelten wie im Übrigen die Meldefristen entsprechend den weinrechtlichen Vorgaben.

Rechtsgrundlagen:

  1. Art. 80 i. V. m. Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 4 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 (Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007) (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
  2. § 33 Abs. 1 Ziffer 6 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66).
  3. § 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624).
  4. § 17 SächsWeinRDVO (Sächsische Weinrechtsdurchführungsverordnung) vom 30. November 2012 (SächsGVBl. S. 793).
  5. Landesrechtliche Regelung, die in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 6 Weingesetz zu erlassen ist.
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