Pflanzrechte und Weinbaukartei
Genehmigungsverfahren für Rebpflanzungen ab 2016
- Alle Anpflanzungen dürfen nur nach Erteilung einer Genehmigung erfolgen.
- Alle gerodeten und neu zu bepflanzenden Flächen müssen sich beim selben Antragsteller/Betrieb befinden.
- Eine Pflanzrechtübertragung auf einen anderen Betrieb ist ab 01.01.2016 nicht mehr möglich.
- Nichtanpflanzung oder nicht vollständige Anpflanzung der genehmigten Aufrebflächen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Genehmigung wird mit Verwaltungssanktionen (Geldbuße bis zu 20.000 Euro) geahndet.
Beantragung von Neuanpflanzungen
Anträge auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben werden nur noch zentral von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) angenommen:
- Schriftlicher Antrag muss bis 01.03. eines jeden Jahres bei der BLE gestellt werden.
- Die Anträge sind beim BLE abrufbar (siehe Link unten).
- Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen wird, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wurde.
Möglichkeiten des Nachweises:
Auszug aus dem Grundbuch, dem Kataster oder durch Vorlage eines Pachtvertrages.
- Das Prioritätskriterium »Hangneigung« kann geltend gemacht werden.
- Die Anträge werden nach den Hangneigungen über 30 %, 15 – 30 % und Flachlagen (0 - 15 %) unterschieden. Dies bedeutet, dass die Flächen mit steilen Hanglagen eine höhere Priorität für die Vergabe von neuen Pflanzrechten als Flachlagen haben.
Den Nachweis über die Hanglage muss der Winzer erbringen.
Möglichkeiten des Nachweises:
Auszug Weinbaukartei, wenn die beantragte Fläche enthalten ist oder eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landesvermessung oder ein Auszug aus dem landwirtschaftlichen Information-System der Länder oder eine Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle.
Es wird empfohlen, vor dem Aufreben von Grünland, Waldflächen, Brachflächen etc. die öffentlichen Belange seitens des Naturschutzes (z.B. Fläche innerhalb eines FFH-Gebietes oder innerhalb eines Wasserschutzgebietes) zu beachten und entsprechende Genehmigungen vor der Antragsabgabe einzuholen.
- Die Entscheidung des Antrages erfolgt bis zum 31.07. eines jeden Jahres.
- Wird eine Genehmigung durch das BLE erteilt, muss bis spätestens 3 Jahre nach dem Erteilen dieser Genehmigung (das Genehmigungsdatum ist maßgeblich) die Anpflanzung erfolgt sein und dem LfULG die Anpflanzmeldung (Formular F) vorliegen.
Die genehmigte Neuanpflanzungsfläche, für die im Antrag das Kriterium Hangneigung geltend gemacht wurde, darf während eines Zeitraumes von 7 Jahren nicht gerodet werden!
Umwandlung von bisher (bis zum 31.12.2015) nicht genutzten Anpflanzungsrechten aus der regionalen Reserve in eine Genehmigung
- Dieser Abschnitt ist für alle Winzer maßgeblich, denen noch bis 31.12.2015 Pflanzrechte aus der Reserve genehmigt wurden, aber noch keine Anpflanzung erfolgte.
- Das alte Pflanzrecht muss aufgrund der ab 01.01.2016 geltenden Rechtslage vor der Ausübung (Anpflanzung der Reben) in eine Genehmigung umgewandelt werden.
Für die Umwandlung in eine Genehmigung ist Folgendes durch den Winzer zu veranlassen:
- Die Pflanzrechte aus der alten regionalen Reserve bleiben zunächst im Betrieb bestehen und behalten ihre Gültigkeit, dürfen aber erst nach Beantragung und der durch das LfULG erteilten Genehmigung genutzt werden.
- Vor der Anpflanzung muss durch den Winzer bis spätestens 3 Monate vor der geplanten Anpflanzung ein schriftlicher Antrag beim LfULG (Formular B) auf Umwandlung des Pflanzrechtes in eine Genehmigung gestellt werden.
- Die Genehmigung des Antrags erfolgt innerhalb von 3 Monaten durch das LfULG.
- Die ursprüngliche gewährte Geltungsdauer des Pflanzrechtes bleibt bestehen und wird durch die Genehmigung nicht verlängert.
- Die Anpflanzung muss in der Geltungsdauer der Genehmigung erfolgen.
- Die Anpflanzmeldung (Formular F) muss nach erfolgter Anpflanzung bis spätestens zum Ablauf der Genehmigung beim LfULG vorliegen (dies ist regelmäßig der 31.07. des zweiten Jahres, das auf die Gewährung des alten Pflanzrechtes folgt).
Beispiel:
altes Pflanzrecht gewährt am 01.12.2015 (gültig bis zum Ablauf des darauffolgenden zweiten Weinwirtschaftsjahres 31.07.2018) - Antrag auf Umwandlung in eine Genehmigung muss spätestens drei Monate vor der geplanten Anpflanzung beim LfULG gestellt werden (maximale Bearbeitungszeit 3 Monate) - Anpflanzmeldung muss bis spätestens 31.07.2018 beim LfULG vorliegen. Erfolgt die Anpflanzung eher, ist die Anpflanzmeldung unverzüglich nach Anpflanzung beim LfULG einzureichen.
Nur in eine Genehmigung umgewandelte Pflanzrechte berechtigen zur rechtmäßigen Rebanpflanzung.
Pflanzrechte, die nicht bis zum Ende deren Geltungsdauer in eine Genehmigung umgewandelt wurden, verlieren ihre Gültigkeit, werden in diesem Fall aber nicht sanktioniert.